Fallstricke in Versicherungsbedingungen – Teil 6 – Die Drohnen-Haftpflichtversicherung

Wussten Sie eigentlich, dass eine eigenständige Drohnen-Haftpflichtversicherung mehr abdeckt, als die Mitversicherung von Drohnen im Rahmen einer PHV?

Zu Tausenden liegen sie jedes Jahr unterm Weihnachtsbaum: Multi-Kopter, Quadrokopter usw. Und nach dem Fest fragt der umsichtige Familienvater, wie es um den Versicherungsschutz bestellt ist. Und Ihre Antwort? Zumindest in sehr guten PHV-Deckungen wird der „Besitz und Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen“ mitversichert, meist begrenzt auf ein Höchstgewicht von z. B. 5 kg. So weit, so gut?

Die sog. Benzinklausel im Rahmen einer PHV schließt allerdings neben dem Führen und dem Gebrauch von Luftfahrzeugen auch das Halten aus, der Halter wird aber im Wiedereinschluss meist nicht genannt. Was also ist mit der Halterhaftung? Nach § 33 des Luftfahrtgesetzes, unter das auch mit einem Motor ausgestattete Flugmodelle fallen, gilt eine verschuldensunabhängige Halterhaftung. Mehrere Fragen bei PHV-Versicherern ergab, dass das Halterrisiko bewusst aus der PHV ausgeklammert wurde, man verwies z. T. sogar auf separate Drohnen-Haftpflichtversicherungen.

Unser Tipp: Greifen Sie auf eine gesonderte Drohnen-Haftpflichtversicherung zurück, die von einigen Versicherern angeboten werden!

Autor Ralph Meeners
Leiter Versicherungen und Mitglied im Management-Team der CHARTA Börse für Versicherungen AG

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