In Privathaftpflichtversicherungen sind (Um-)Baumaßnahmen in der Regel mitversichert, teilweise auch deutlich über den üblichen Umfang von bis zu 50.000 Euro hinaus. Der Teufel steckt hier aber im Detail: Baumaßnahmen sind nur versichert, wenn sie an Immobilien durchgeführt werden, die über den Vertrag des Kunden mitversichert sind. Dafür ist bei den meisten Versicherern Voraussetzung, dass sie „vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden“. Häufig ist das nicht der Fall.
Nehmen wir folgendes Beispiel: Der Kunde kauft ein Haus, welches er zur späteren Nutzung umbauen möchte. Während er noch in seiner bisherigen Wohnung lebt, ist dieses Haus nicht mitversichert, weil es (noch) nicht vom Kunden zu Wohnzwecken benutzt wird. Da das Haus nicht zu den mitversicherten Immobilien zählt, ist auch die Umbaumaßnahme nicht versichert.
Fazit: Kunden und Vermittler sollten auch bei kleineren Baumaßnahmen sorgfältig prüfen, ob für diese tatsächlich Schutz in der Privathaftpflichtversicherung besteht oder der Abschluss einer Bauherrnhaftpflichtversicherung notwendig ist. Im Zweifel sollte eine Bestätigung des Versicherers eingeholt werden.
Nach meiner Einschätzung ist „benutzt“ nicht mit „bewohnt“ gleichzusetzen. Das Objekt darf nur nicht gewerblich genutzt werden.
In den meisten Bedigungen – auch in den aktuellen Musterbedingungen des GdV wird weder das Wort „benutzt“ noch das Wort „bewohnt“ verwendet. Der entsprechende Passus lautet: “…,sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden…“. Nun kann man zwar argumentieren, dass auch der Umbau zur Ermöglichung einer späteren Nutzung zu Wohnzwecken dieses Kriterium bereits erfüllt, dies ist aber ein relativ schwaches Argument, da schon dem Wortsinn nach ein Haus, das sich im Umbau befindet, eben nicht zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Das kann allenfalls der Fall sein, wenn der VN bereits dort wohnt und nur einzelne Räume umgebaut werden – der beschriebene Fall ist aber anders gelagert.