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Recht auf Löschung, Berichtigung und Vergessenwerden

Vorbemerkung

Die nachstehenden Hinweise dienen als erste Orientierung für Sie. Unsere Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses sowie weiterer Auslegungen der Datenschutzbehörden. Eine Haftung für den Inhalt, die Vollständigkeit oder auch die Wirkung der Ausführungen wird nicht übernommen.

 

Das Recht auf Berichtigung, auf Löschung und Vergessenwerden, auf Einschränkung der Verarbeitung und sich daraus ergebene Mitteilungspflichten

Personen haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die von Ihnen gespeicherten persönlichen Daten sowie gegebenenfalls das Recht auf Berichtigung, Löschung bzw. Sperrung. Nachfolgend werden kurz die Regelungsinhalte, die wichtigsten Definitionen, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten des Verantwortlichen in Bezug auf das Berichtigen, Löschen oder Sperren (Einschränkung der Verarbeitung) von Daten beschrieben sowie Hinweise gegeben. Entsprechende Begehren von betroffenen Personen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erledigen, andernfalls können erhebliche Bußgelder drohen.

Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO)

Personen haben das Recht auf unverzügliche Berichtigung und Vervollständigung nachweislich unrichtiger und unvollständiger Daten. Sie können ein Interventionsrecht haben und damit bestimmte Datenverarbeitungen verhindern. Anhand der Arbeitshilfe kann geprüft werden, wie vorgegangen werden muss, wenn

  • ein berechtigter Berichtigungsantrag einer betroffenen Person eingeht und
  • eine betroffene Person die Richtigkeit der Daten bestreitet.

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Recht auf Löschung und Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17 DSGVO)

Nicht mehr benötigte Daten müssen gelöscht werden. Betroffene Personen haben ein Recht auf unverzügliche Löschung ihrer Daten, sofern keine Rechtsgrundlage für  die  Datenspeicherung besteht. Anhand der Arbeitshilfe kann geprüft werden, wie vorgegangen werden muss,

  • wenn ein Löschantrag seitens eines Kunden eingeht.
  • Im Fall von gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen.

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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO)

Betroffene Personen haben u.U. das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten zu verlangen. Dieses muss der Verantwortliche unter bestimmten Voraussetzungen veranlassen. Anhand der Arbeitshilfe kann geprüft werden, wie vorgegangen werden muss, wenn

  • die Datenrichtigkeit unklar bzw. von der betroffenen Person bestritten wird.
  • die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgte und die betroffene Person anstatt einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung fordert.
  • der Verantwortliche die Daten für die Verarbeitung nicht weiter benötigt, aber die betroffene Person diese noch für die Ausübung, Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechtsansprüche benötigt und
  • die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat.

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Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 19 DSGVO)

Der Verantwortliche muss allen Empfängern (z.B. Pools, Versicherer, Online-Vergleicher), denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung mitteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Die betroffene Person ist über diese Empfänger zu informieren, wenn sie dies verlangt.

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