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Über die korrekte Gestaltung der Zusammenarbeit mit Tippgebern gibt es ganz unterschiedliche Vorstellungen. Daher sah sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veranlasst, mit dem „Rundschreiben 10/2014 (VA) – Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, Risikomanagement im Vertrieb“ auch diese Thematik aufzugreifen und deutlich zu machen, dass ihre Aufsichtstätigkeit auch die Zusammenarbeit mit Tippgebern betrifft.

Als Hilfe für die tägliche Arbeitspraxis werden mit diesem Beitrag die wesentlichen Aspekte dargestellt, die bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten sind. Ergänzt werden diese Ausführungen durch einen Vorschlag für eine Tippgebervereinbarung.

Anforderungen der BaFin

Unter der Überschrift „Zielsetzung des Rundschreibens“ weist die BaFin darauf hin, dass die von Seiten der Versicherungsunternehmen bei der Zusammenarbeit mit Vermittlern zu beachtenden Rechtsvorschriften konkretisiert werden sollen. Darüber hinaus werden gleichzeitig Erwartungen der Bundesanstalt im Hinblick auf vertriebsbezogene Aktivitäten formuliert, die besondere Risiken beinhalten.

Unter dem Abschnitt B.V finden sich die „Regelungen für die Zusammenarbeit mit Tippgebern“: Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler. Deshalb gelten die gesetzlichen Vorgaben für Versicherungsvermittler nicht für Tätigkeiten des Tippgebers. Da jedoch Tippgeber teilweise für Versicherungsunternehmen im Vertriebsprozess eine entscheidende Rolle spielen, sind nachfolgende Vorgaben unter Anwendung von § 64 a VAG von den Versicherungsunternehmen zu beachten. Unberührt davon bleiben weitere Anforderungen im Rahmen des Risikomanagements und der Vertriebscompliance.

  1. Begriff Tippgeber

Der Begriff des Tippgebers ist gesetzlich nicht definiert, jedoch fallen hierunter alle Personen entsprechend der nachfolgenden Definition, auch wenn diese anders bezeichnet werden, z. B. als „Vertrauensleute“, oder es sich um Vereinsmitglieder des VVaG handelt.

„Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34 d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung […] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t.“ (Bundestagsdrucksache 16/1935, Seite 17).

  1. Tippgebervereinbarung

Sofern es sich bei der Zusammenarbeit zwischen Versicherer oder Versicherungsvermittler und Tippgeber um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, sollte darauf geachtet werden, dass zwischen dem Tippgeber und dem Versicherer oder Versicherungsvermittler eine schriftliche Tippgebervereinbarung besteht.

  1. Vergütungstabelle und Zahlungen

Eine Vergütungstabelle sollte Bestandteil der Tippgebervereinbarung sein. Zahlungen an Tippgeber sollten von einer zentralen Stelle bei dem Versicherer vorgenommen werden. Die Freigabe der Zahlung und die Auszahlung sollen grundsätzlich personell und organisatorisch getrennt sein.

  1. Nebentätigkeitsgenehmigung / -anzeige

Die Tippgebervereinbarung sollte die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, vor dem Beginn der Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse beispielsweise eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und diese dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler auch vorzulegen.

  1. Datenschutz

Tippgebervereinbarungen sollten Datenschutzklauseln oder Merkblätter enthalten, die den Tippgeber in angemessener Weise für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren.

Der Tippgeber sollte sich vom potentiellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten geben lassen, sofern gesetzliche Vorgaben hiervon keine Ausnahme zulassen. Diese Dokumentation der Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe und Verwendung seiner Daten gewährleistet auch, dass die Rechtmäßigkeit des Umgangs mit den Daten belegt wird und dass auch ein eventueller Erwerb von personenbezogenen Daten („Adresskauf“) nachvollzogen werden kann.

  1. Keine Zusammenarbeit mit Tippgebern

Sofern das Versicherungsunternehmen keine vertragliche Beziehung zu Tippgebern unterhält, sollen die Vertriebspartner des Versicherers verpflichtet werden, die in diesem Abschnitt aufgestellten Mindestanforderungen (zu Nr. 2 bis 5) bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten. Eine vertragliche Vereinbarung mit Hinweis auf das Rundschreiben ist ausreichend. Laufende Geschäftsbeziehungen sollen sukzessive, d. h. spätestens bei Änderung der vertraglichen Vereinbarung, an die in diesem Abschnitt gegebenen Hinweise angepasst werden.

Der BGH zur Abgrenzung von Versicherungsvermittlung zur Tippgebertätigkeit

Zum Tippgeber-Begriff sei ergänzend auf eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil des BGH vom 28. 11. 2013, I ZR 7/13, „Tchibo“- Urteil) hingewiesen. Hier hatte das Gericht betont: „Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen, richtet sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit.“

In seinen Urteilsgründen führt der BGH weiterhin aus, dass von einem bloßen Tippgeber ein potentieller Versicherungsnehmer keine Beratung erwarte, weil eine Konkretisierung auf bestimmte Produkte noch gar nicht stattgefunden habe. Eine Versicherungsvermittlung sei demgegenüber dann anzunehmen, wenn nach objektivem Erscheinungsbild eine Tätigkeit vorläge, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtet sei.

Checkliste

Mit Blick auf die Vorgaben der BaFin sowie die Entscheidungsgründe des BGH ergibt sich zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit Tippgebern folgende Checkliste:

  • Die Tätigkeit des Tippgebers ist ausschließlich darauf gerichtet, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen.
  • Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit-
  • Ein potentieller Versicherungsnehmer erwartet von einem Tippgeber keine Beratung, weil eine Konkretisierung auf bestimmte Produkte noch gar nicht stattgefunden hat.
  • Abschluss einer schriftlichen Tippgebervereinbarung bei regelmäßiger Zusammenarbeit.
  • Tippgebervereinbarung sollte Regelung der Vergütung enthalten.
  • Soweit erforderlich, muss der Tippgeber eine Nebentätigkeitsgenehmigung einholen und vorlegen.
  • Der Tippgeber muss für das Thema Datenschutz sensibilisiert werden. Er sollte sich vom potentiellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von dessen personenbezogenen Daten geben lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die Expertengruppe Recht des Arbeitskreises Beratungsprozesse, deren Mitglied die Autorin ist, einen Vorschlag für einen Tippgebervertrag für Versicherungsmakler ausgearbeitet. Den Vorschlag für die Tippgebervereinbarung finden Sie auf der Download-Seite.

Autorin ist Rechtsanwältin Angelika Römhild, BVK Bonn
Dieser Artikel erschien in der März-Ausgabe der VersVerm des BVK