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Uns wurde die Frage gestellt, ob bezüglich der Erstinformation auf der Webseite des Vermittlers Besonderes zu beachten ist. Dazu hat sich unsere Expertengruppe Recht einmal Gedanken gemacht.

Muss die Erstinformation (überhaupt) ausgehändigt werden und falls ja, wann?

Zunächst stellen sich die Fragen, zu welchem Zeitpunkt der erste Geschäftskontakt stattfindet und ob die Erstinformation überhaupt ausgehändigt werden muss. Falls ja, zu welchem Zeitpunkt ist sie auszuhändigen?

Dazu gibt es im Markt unterschiedliche Auffassungen. Unsere Expertengruppe Recht sieht die Sachlage wie folgt:

Zunächst ist zu unterscheiden, ob bereits eine Kundenbeziehung oder ob noch keine Kundenbeziehung besteht.

Falls eine Kundenbeziehung besteht, ist keine erneute Erstinformation notwendig.

Falls keine Kundenbeziehung besteht, gilt zunächst generell: Es ist keine Erstinformation notwendig, falls sich der Interessent nur lesend auf der Webseite bewegt.

Hingegen ist eine Erstinformation notwendig, sobald der Interessent einen Geschäftskontakt herstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dieser über Ihr Kontaktformular eine Anfrage an Sie stellt oder er eine Tarifberechnung auf der Webseite durchführen möchte.

Der BVK, der in diesem Punkt mit Check24 streitet, hat dazu eine differenzierte, strengere Meinung. Im BVK-Rundschreiben von Ende Februar 2018 an seine Mitglieder heißt es dazu: „Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen Check24 ist die Mitteilung der Erstinformation jedoch vorzunehmen, sobald gegenüber dem Kunden ein Vermittlungsprozess beginnt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, Daten zu seiner Person und seinem Versicherungsbedarf in ein Online-Formular einzugeben, um ihm auf diese Weise einen Versicherungsvergleich anzubieten oder ihm konkrete und für seine individuelle Situation sinnvolle Versicherungen empfehlen zu können.“

Somit müsste ein Vermittler, der auf seiner Webseite beispielsweise ein Online-Formular für eine Versicherungsanfrage anbietet, nach Ansicht des BVK sofort seine Erstinformation aushändigen – auch wenn sich der Interessent nur lesend auf der Webseite bewegen möchte.

Wie muss die Erstinformation erfolgen?

Bevor der Interessent nach Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes auf der Webseite weiterführende Informationen erhalten darf, muss der Kunde zwingend notwendig im Besitz der Erstinformation sein. Die Webseite ist somit technisch so zu gestalten, dass ein Interessent weitere Eingaben erst vornehmen kann, nachdem einer der nachstehend genannten Schritte erfolgt ist.

Die Erstinformation kann – alternativ – auf verschiedenen Wegen erfolgen:

  1. Durch das zwingende Herunterladen der Erstinformation mittels eines Download-Buttons.
  2. Durch die Anforderung der Erstinformation mittels automatisiertem Versand an eine E-Mail-Adresse und Bestätigung des Erhalts dieser E-Mail durch den Interessenten.
  3. Der Form halber sei erwähnt, eine Übersendung in Papierform ist ebenfalls möglich.

Ist der Vermittler mit diesem Vorgehen auf der sicheren Seite?

Weitere Rechtsprechung ist zu erwarten, denn die Richter sind im Münchener Urteil gegen Check24 leider zum Zeitpunkt der Aushändigung der Erstinformation unbestimmt geblieben.

Bei den Ausführungen handelt es sich um unsere Rechtsmeinung. Sie als Vermittler müssen selbst entscheiden, welchen Weg Sie gehen wollen. Vermutlich wird Ihnen die Entscheidung nicht leichtfallen, denn durch unschöne Formalien zu Beginn einer möglicherweise langen Geschäftsfreundschaft wird dieselbe nicht unbedingt gefördert. Es bleibt also spannend, wie die rechtliche Entwicklung in dieser Sache weiter gehen wird.