Satzung
des Arbeitskreis Beratungsprozesse e.V.
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Beratungsprozesse e.V.“, nachfolgend „Arbeitskreis“ genannt.
- Er hat den Sitz in Berlin.
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Alle in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten als geschlechtsneutral.
§2 Vereinszweck und Aufgaben des Vereins
- Der Arbeitskreis ist eine gemeinsame Initiative von Berufsverbänden, Verbünden, Pools, Versicherern, Vermittlern und anderen Dienstleistern in der Finanzdienstleistungswirtschaft. Er hat die Aufgabe, die Beratungsqualität in der Versicherungs- und Finanzdienstleistungswirtschaft zu fördern.
- Diese Aufgabe verfolgt der Arbeitskreis insbesondere durch
- Bildung von Expertengremien
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Erarbeitung von Verfahren, Richtlinien, Werkzeugen und Arbeitsmaterial
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Initiierung und Unterstützung geeigneter Normungsinitiativen
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Schulungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen
§3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
- Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins durch regelmäßige Zahlung von Förderbeiträgen unterstützen wollen. Fördermitglieder haben keine Mitwirkungsrechte im Verein.
- Aufnahmeanträge sind in Textform an die Geschäftsstelle zu richten. Die Antragstellung für eine ordentliche Mitgliedschaft bedarf der Befürwortung mindestens zweier ordentlicher Mitglieder. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand (§8 ) ohne Angabe von Gründen und abschließend.
- Ehrenmitglieder sind die vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannten verdienten Personen.
§4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt. Der Austritt muss unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres in Textform dem Vorstand erklärt werden.
- Auflösung der juristischen Person. Bei Auflösung einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Auflösungsmitteilung dem Vorstand in Textform zugegangen ist.
- Tod eines Mitgliedes. Beim Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit dem Todestag.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere
- bei Nichtzahlung der Beiträge
- sofern ein rechtskräftiges Urteil gegen das Mitglied wegen eines Vermögensdeliktes ergangen ist,
- wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder gegen aufgrund der Satzung gefasste Beschlüsse.
- Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins. Ihre Verpflichtung zur Zahlung von fälligen oder rückständigen Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Leistungen bleibt unberührt. Überzahlte Beiträge werden erstattet; sie können jedoch gegen andere rückständige Geldleistungen aufgerechnet werden.
§5 Beiträge und Umlagen
- Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aus dem Haushalt bestritten. In ihn ist von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
- Zur Bestreitung außerplanmäßiger Kosten, die durch das laufende Beitragsaufkommen nicht gedeckt werden, können von den ordentlichen Mitgliedern Umlagen erhoben wer-den. Für die Erhebung der Umlage gilt Absatz (3) entsprechend.
- Die Höhe der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen. Umlagen, die den jeweiligen Jahresbeitrag übersteigen, sind nicht zulässig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Organe des Vereins, Wählbarkeit
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§7)
- der Vorstand (§8)
- die Kassenprüfer (§9)
- Wählbar für alle Funktionen des Vereins sind natürliche Personen als Mitglied, im Falle einer juristischen Person die jeweils zum Zeitpunkt der Wahl entsandte Person.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum 30. April statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit unter Beachtung der Frist- und Formvorschriften einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden.
- Mitglieder können sich in der Versammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat eine Stimme.
- Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Anträge können von den ordentlichen Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform einzureichen und vom Vorstand vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekannt zu geben. Anträge auf Änderung der Satzung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Zulassung nicht fristgemäß gestellter Anträge (Dringlichkeitsanträge) bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und eventueller Ausschüsse entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, über die Beitragsordnung und etwaige Umlagen sowie über alle übrigen Anträge, genehmigt den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr und wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer. Bei der Entscheidung über die Entlastung ist das jeweils zu entlastende Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes kann en bloc erfolgen. Erhält die vorgeschlagene Wahlliste nicht die Mehrheit der Stimmen, wird die Wahl für jede Vorstandsposition einzeln durchgeführt. Sind mehrere Kandidaten für eine Position vorhanden, so ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit sind für weitere Wahlgänge nur diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen zugelassen.
- Der Vorstand kann eine Abstimmung der Mitglieder im schriftlichen Verfahren durchführen. Dafür ist der abzustimmende Antrag sämtlichen Mitgliedern in Textform mitzuteilen. Für die Abstimmung ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Eine schriftliche Abstimmung ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder daran teilgenommen haben. Für das Abstimmungsergebnis gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheitsanforderungen.
- Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern
- bis zu sechs Beisitzern
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die Neuwahlen durchzuführen hat, mit der Wahl des neuen Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich im Sinne dieser Satzung und in Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter gemeinschaftlich oder durch beide Stellvertreter gemeinschaftlich vertreten.
- Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. In diesem Falle findet eine Nachwahl statt. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn ein Vorstandsmitglied die Wählbarkeit nach §6 (2) verliert.
- Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor dem Ablauf der Amtsperiode können die verbleibenden gewählten Vorstandsmitglieder ein Mitglied für die Restdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen und entlassen. Er ist berechtigt, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen und ihr eine Geschäftsordnung zu geben.
- Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§9 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung hat jeweils für drei Jahre mindestens einen Kassenprüfer zu wählen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils in Textform Bericht zu erstatten. Der Mitgliederversammlung muss ein mit dem Ende des Geschäftsjahres abschließender Kassenprüfungsbericht vorgelegt
§10 Vergütungen
- Vorstandsmitglieder, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Die Erstattung an Mitglieder und Mitarbeiter setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand oder die Geschäftsführung voraus.
- Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass dem Vorstand oder Mitgliedern des Vereins für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§11 Geschäftsordnungen
- Der Verein oder einzelne Organe des Vereins können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
§12 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck form- und fristgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn diese die Auflösung mit der Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschließt. Die Auflösung wird zwei Monate nach dem Auflösungsbeschluss
- Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Verein „Ärzte ohne Grenzen e.V.“.
§13 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.