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Versicherungsbedingungen können Fallstricke enthalten. In den meisten Fällen ist das nicht einmal beabsichtigt, kann aber in bestimmten Konstellationen dazu führen, dass Versicherte Schäden nicht ersetzt bekommen. Diese Serie zeigt einige der Fallstricke auf.

Die „Ich bin nicht zuständig“-Falle

Versicherer regulieren Schäden, die im Regelfall während der Laufzeit des Vertrages mit dem Kunden auftreten – nicht davor und nicht danach. Dass diese Voraussetzung gegeben ist, muss der Kunde beweisen. In den meisten Fällen ist das unproblematisch.

Wann ein Unfall passiert oder ein Feuer ausgebrochen ist, lässt sich einfach feststellen. Es gibt aber Schäden, die längere Zeit unbemerkt bleiben und bei denen nur schwer oder gar nicht feststellbar ist, wann sie eingetreten sind. So geschehen bei einem Gebäude, bei dem aus einem defekten Rohr über einen längeren Zeitraum Leitungswasser ausgetreten war, das einen Durchnässungsschaden am Haus verursachte. Unglücklicherweise hatte der Gebäudeeigentümer den Versicherer gewechselt, bevor der Schaden bemerkt wurde.

Der Schaden an sich war zwar nach den Bedingungen beider Versicherer gedeckt, beide wandten aber ein, es sei nicht nachweisbar, dass der Schaden innerhalb ihrer Vertragslaufzeit eingetreten war. Der Streit landete schließlich vor dem OLG Celle. Dieses urteilte, die Ungewissheit, in die Vertragslaufzeit welches Versicherers der Wasseraustritt fiel, gehe zu Lasten des Kunden, der deswegen keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Anschließend ging der Fall zwar noch vor den BGH, es kam aber dort zu keinem Urteil, weil der aktuelle Versicherer die Forderung des Kunden anerkannte.

Fazit: Da es zu derartigen Fällen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, ist die Verweigerung einer Entschädigungsleistung weiterhin möglich. Kunden und Vermittler sollten daher beim Wechsel des Versicherers darauf achten, dass der neue Versicherer sich zum entsprechenden Mindeststandard des Arbeitskreises Beratungsprozesse oder einer gleichbedeutenden Regelung bekennt. Der Mindeststandard lautet: „Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen, leistet der Anschlussversicherer.“