„Wenn ich auf meiner Website überhaupt nicht mit Nachhaltigkeit werbe – bin ich dann aus der Nummer raus?“ Die Frage aus dem Teilnehmerkreis brachte ziemlich genau auf den Punkt, worum es beim Web-Stammtisch zur EmpCo-Richtlinie ging: Was bedeuten die neuen europäischen Regeln eigentlich für den ganz normalen Maklerbetrieb?
Unsere Referenten Stefan Frigger, BVK-DL, und Norman Wirth, AfW, hatten sich vorgenommen, das Thema ohne „Paragrafen-Feuerwerk“ aufzubereiten. Ganz ohne juristische Detailfragen ging es erwartungsgemäß trotzdem nicht. Je länger die Veranstaltung dauerte, desto deutlicher wurde: EmpCo klingt zunächst wie ein Spezialthema für Versicherer, Fondsgesellschaften und deren Compliance-Abteilungen. Doch tatsächlich reicht es bis zur Maklerwebsite, in das Beratungsgespräch, die Produktunterlagen bis hin zur Dokumentation.
Nachhaltigkeit darf weiter kommuniziert werden
Der Grundgedanke der Richtlinie ist schnell erklärt. Verbraucher sollen ökologische Aussagen besser einordnen können. Begriffe wie „grün“, „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ dürfen nicht mehr im Raum stehen, ohne dass erkennbar ist, was damit konkret gemeint ist.
Die Referenten warnten deshalb weniger vor einzelnen Wörtern als vor zu großen Versprechen. Bezieht sich ein ökologischer Vorteil nur auf die Kapitalanlage eines Versicherungsproduktes, darf daraus nicht ohne Weiteres ein grünes Gesamtprodukt werden. Betrifft die Aussage nur einen Tarifbaustein, sollte genau dieser Baustein genannt werden. Entscheidend ist, ob eine Aussage durch die vorhandenen Nachweise getragen wird.
Wer nichts sagt, kann auch nicht irreführen – meistens
Eine Website ohne Nachhaltigkeitswerbung bietet zunächst keine Angriffspunkte für die EmpCo. Aber nur, solange nicht an anderer Stelle doch entsprechende Aussagen fallen.
Das kann im persönlichen Beratungsgespräch geschehen, in einer Produktempfehlung, in einem Newsletter oder in der Beratungsdokumentation. Dasselbe gilt für eine werbliche Zuspitzung, die aus einer begrenzten Produkteigenschaft plötzlich einen vermeintlich umfassenden Umweltvorteil macht.
Hinzu kommt: Eine Umweltaussage muss nicht zwingend das Wort „grün“ enthalten. Namen, Logos, Bilder und Symbole können ebenfalls einen entsprechenden Eindruck erzeugen.
Und was ist mit Siegeln?
Noch schwieriger wurde es beim Thema Nachhaltigkeitssiegel. Welche privaten Zertifikate bleiben zulässig? Reicht eine TÜV-Prüfung? Wer bestätigt, dass ein Zertifizierungssystem die neuen Anforderungen erfüllt?
Einigkeit bestand darin, dass ein bloß erfundenes grünes Abzeichen ohne transparentes System und unabhängige Kontrolle hochproblematisch ist.
Betrifft EmpCo nur Umwelt oder auch Soziales?
Auch diese Frage kam aus dem Teilnehmerkreis. Eine Pflegeimmobilie wird mitunter als „soziale Geldanlage“ bezeichnet. Fällt eine solche Aussage ebenfalls unter EmpCo?
In der Diskussion wurde die Richtlinie zunächst auf den ökologischen Bereich begrenzt. Doch das greift zu kurz. Zwar betreffen besonders strenge Verbote ökologische Aussagen. Die EmpCo-Änderungen erfassen daneben aber ausdrücklich irreführende Aussagen über soziale Merkmale.
Altverträge, alte Webseiten und alte Flyer
Ein bestehender Versicherungsvertrag oder Investments verändern sich nicht, nur weil die damalige Werbung nach neuem Recht anders formuliert werden müsste.
Anders sieht es mit weiterverwendeter Kommunikation aus. Eine alte Produktseite ist weiterhin eine Produktseite. Ein Flyer, der nach dem Stichtag ausgegeben wird, bleibt Werbung. Dasselbe gilt für längst vergessene Dateien im Downloadbereich oder für Folien, die seit Jahren in Beratungsgesprächen eingesetzt werden.
Die Referenten rieten deshalb zu einer gründlichen Bestandsaufnahme. Dabei sollte nicht nur die Startseite überprüft werden. Auch Unterseiten, Downloadarchive, Newsletter-Vorlagen, Präsentationen, Social-Media-Profile und Beratungsbausteine gehören auf den Prüfstand. Was nach dem Stichtag nicht mehr zulässig ist, sollte nicht länger verbreitet werden.
Woher droht Ärger?
Die EmpCo wird in Deutschland über das Wettbewerbsrecht wirksam. Damit kommen zunächst Wettbewerber, qualifizierte Verbände und Verbraucherorganisationen als Beschwerdeführer in Betracht.
Gerade auf nachhaltige Produkte spezialisierte Marktteilnehmer könnten wenig Verständnis aufbringen, wenn Mitbewerber mit pauschalen grünen Versprechen werben, ohne den gleichen Prüf- und Dokumentationsaufwand zu betreiben. Daher ist das Risiko einer Abmahnung unter Wettbewerbern keineswegs nur theoretisch.
Daneben steht der Reputationsschaden. Ein öffentlich erhobener Greenwashing-Vorwurf kann für einen Versicherer, eine Fondsgesellschaft oder einen bekannten Vermittler schwerer wiegen als die eigentlichen Kosten eines Rechtsstreits.
Vier Fragen für den Alltag
Zum Ende wurde aus der komplizierten Rechtsmaterie ein erstaunlich einfaches Prüfraster: Was sage ich? Worauf bezieht es sich? Wo ist der Nachweis? Wer hat die Verwendung freigegeben?
Daraus ergibt sich eine überschaubare To-Do-Liste: Ob Webseite, Broschüren oder Textbausteine – alle Nachhaltigkeitsaussagen gehören auf den Prüfstand. Anschließend sind Bezug, Datenbasis, Aktualität und Freigabe zu klären. Was sich nicht sauber erklären lässt, sollte enger formuliert werden. Und was nur deshalb beeindruckend klingt, weil ein kleiner Vorteil auf das ganze Produkt ausgedehnt wird, gehört gestrichen.
Fazit: Der Stammtisch lieferte keine fertige Antwort auf jede Detailfrage. Die zentrale Botschaft war dennoch eindeutig: Nachhaltigkeit darf weiterhin Thema der Beratung und Kommunikation sein. Sie muss künftig nur genauer sagen, was sie eigentlich verspricht.