Aufgaben des Maklers und Grenzen der Maklertätigkeit bei Eintritt eines Versicherungsfalles

von
Ass. jur. Georg Niederreiter, Swiss Life Deutschland und
Ass. jur. Christian Lübben, Hans John Versicherungsmakler GmbH

Arbeitskreis Beratungsprozesse e.V., EG Recht

Versicherungsmaklern obliegen gegenüber dem Versicherungsnehmer weitreichende Pflichten. Der Bundesgerichtshof hat den Versicherungsmakler bereits im Jahr 1985 im wegweisenden „Sachwalter-Urteil“[1] als „Vertrauten und Berater“ des Versicherungsnehmers bezeichnet. Wegen seiner umfassenden Pflichten „für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlichen Sachwalter‘‘ kann der Versicherungsmakler mit sonstigen Beratern verglichen werden.[2] Zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört grundsätzlich eine umfassende Betreuung der Versicherungsangelegenheiten des Kunden.[3] Gemäß der IDD (EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie 2016/97) ist die Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen „insbesondere im Schadenfall“ als Teil des Versicherungsvertriebs zu betrachten.[4]

Die Betreuung im Versicherungsfall ist für den Kunden eminent wichtig, da sich in der Regel erst zu diesem Zeitpunkt herausstellt, ob der Makler ein für den Kunden passendes Deckungskonzept vermittelt hat.[5]

Die Berufsstellung des Versicherungsmaklers als Interessenvertreter des Kunden wäre bei Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich sinnentleert, würde man dem Makler die seinen Kunden unterstützende Tätigkeit gegenüber dem Versicherer untersagen. Diese Tätigkeit betrifft gerade das vermittelte bzw. zur Betreuung übernommene Vertragsverhältnis[6], auf das sich der Maklervertrag bezieht.[7]Ob dies auch bei beendeten Vorverträgen („Altschadenfälle“) gilt, die nicht vom Makler vermittelt wurden, ist obergerichtlich bisher nicht entschieden.[8] Nicht eindeutig ist zudem die Frage, ob der Versicherungsmakler nach Beendigung des Maklervertrages noch entsprechende Tätigkeiten ausüben darf.[9]

Der Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmer bei der Abwicklung des Versicherungsfalles zu unterstützen, muss von sich aus prüfen, ob dem VN Ansprüche gegen das VU zustehen[10], dem VN bei der Schadenaufnahme behilflich[11] sein, ihn sachkundig beraten[12] und dessen Interessen gegenüber dem Versicherer vertreten.[13]

Doch welche Aufgaben hat der Makler konkret und wo liegen die rechtlichen Grenzen?

I. Rechtsrahmen: Welche Tätigkeiten darf der Makler ausführen?

Für die Tätigkeiten des Maklers im Schadenfall gilt: Insbesondere die durch das RDG (Rechtsdienst-leistungsgesetz) gezogenen Grenzen sind zu beachten.[14] Diesbezügliche Rechtsprechung ist zwar vielfach zum früheren RBerG (Rechtsberatungsgesetz) ergangen, diese ist jedoch im Grundsatz auf das heutige RDG anwendbar[15]. Nach der allgemeinen Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

1. Tätigkeit des Maklers im Verhältnis Versicherer – Versicherungsnehmer

a. Unterstützung des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

i. Außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer

Unkritisch ist die Wahrnehmung von kaufmännischen und technischen Aufgaben.[16] Die außergerichtliche rechtliche Unterstützung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer im Versicherungsfall ist nach überwiegender Ansicht als erlaubte Nebenleistung des Maklers zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild anzusehen und daher von § 5 RDG gedeckt.[17] Dem Makler obliegt die laufende Betreuung der von ihm vermittelten bzw. zur Betreuung übernommenen Verträge. Diese Betreuung „beinhaltet grds. auch die Unterstützung des Kunden bei Eintritt des Versicherungsfalls“.[18]

ii. Gerichtliche Verfahren zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer

Sowohl eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer (Aktivprozess) als auch eine gerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers in einem vom Versicherer gegen den Versicherungsnehmer geführten Prozess (Passivprozess) liegen außerhalb des Berufs- oder Tätigkeitsbildes des Versicherungsmaklers und sind deshalb unzulässig.[19]

OLG Düsseldorf vom 18.09.1990:

„Wenn die Bekl. ihre Kunden in einem gegen diesen geführten Prozeß (oder auch in einem Aktivprozeß) vertritt, so wird dies auch nicht durch Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gedeckt.“

b. Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers

Die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers gehört nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers, da dieser nach dem gesetzlichen Leitbild nicht für den Versicherer tätig wird.  

Hierzu hat der BGH im Urteil vom 14.01.2016 ausgeführt:[20]

„Eine Doppeltätigkeit des Versicherungsmaklers sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen entspricht nicht diesem gesetzlichen Leitbild.“

Gerade in der Sparte Haftpflichtversicherung dürfte bei einem Versicherungsmakler, der im Auftrag des Versicherers Schäden reguliert und nach dessen Vorgaben agiert, und der gleichzeitig wegen seiner Stellung als Sachwalter die Interessen seines Versicherungsnehmers wahrzunehmen hat, ein Interessenkonflikt entstehen, so auch der BGH.[21] Während der Versicherer an einer möglichst niedrigen Schadenzahlung interessiert sein dürfte, dürfte dem Versicherungsnehmer oft an einer schnellen und unproblematischen Regulierung gelegen sein, um seinen geschädigten Kunden halten zu können.[22]

2. Tätigkeit des Maklers im Verhältnis Versicherungsnehmer – Dritter

a. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte (Geltendmachung von Ansprüchen)

Die (außergerichtliche oder gerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen ist eine unerlaubte Tätigkeit[23]. Die Schadenverfolgung gegenüber Dritten ist als klar abzugrenzende Tätigkeit vom berufstypischen Teil der Maklertätigkeit ausgenommen.[24]

Der BGH hat dies schon in seiner Entscheidung 1967[25] für unzulässig erachtet:

„Versicherungsmaklern ist es ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet, den von ihnen geworbenen Haftpflichtversicherungsnehmern bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger Rechtsrat zu erteilen und sie zu vertreten. (Leitsatz)“

b. Ansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer

In der Rechtsprechung ist die Frage ungeklärt, ob Versicherungsmakler Ansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer abwehren dürfen. Die Literatur hält eine solche Vorgehensweise für zulässig, jedenfalls im Bereich der Haftpflichtversicherung[26]. Die Anspruchsabwehr verfolgt primär das Ziel, einen betreuten Haftpflichtversicherungsvertrag von einer unberechtigten Inanspruchnahme freizuhalten.[27] Zur Überprüfung der Deckungsfrage gehört regelmäßig – insbesondere in der Haftpflichtversicherung – auch die Untersuchung einer materiell-rechtlichen Frage (der Haftpflichtschuld).[28]

Der BGH ließ die Frage ausdrücklich offen, ob zwischen dem Hauptgeschäft des Maklers und der Beratung bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des früheren Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG besteht, in der o.g. Entscheidung[NW1]  aus 1967.

II. Welche konkreten Aufgaben hat der Makler im Versicherungsfall?

Der Makler hat die Ansprüche seines Kunden zu erheben und durchzusetzen[29]. Seine Unterstützung soll im Ergebnis zu einer „(…) im Interesse des Versicherungsnehmers möglichst günstigen Erledigung führen.[30] Daraus folgen entsprechende Betreuungspflichten des Maklers, die sich nicht allein in der bloßen Weiterleitung von Anzeigen und Willenserklärungen als eine Art Poststelle erschöpfen.[31]

  1. Aufgaben des Maklers bis zur Regulierungsentscheidung des Versicherers

Der Makler hat eine Vielzahl an Aufgaben, um seinen Kunden in allen Phasen[32] des Versicherungsfalles umfassend zu unterstützen.[33]

Zu seinen Aufgaben gehört es beispielsweise, den Schaden detailliert aufzunehmen, den Kunden beim Ausfüllen von Formularen zu unterstützen[34] und ihn darüber aufzuklären, welche Ansprüche im Schadenfall bestehen[35]. Ferner sollte der Makler dem Kunden bei der Begründung dieser Ansprüche behilflich sein.[36] In seinem Urteil vom 14.01.2016 (zur Schadensregulierung in der Textilhaftpflichtversicherung) vertritt der BGH demgegenüber die Auffassung, dass der Makler bei Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen lediglich vertragsrechtliche Kenntnisse benötigen würde, jedoch keine näheren Kenntnisse des Haftpflichtrechts[37]:

Solcher haftpflichtrechtlicher Kenntnisse bedarf es auch nicht im Zusammenhang mit der sachkundigen Beratung des Kunden im Schadensfall, insbesondere dessen Unterstützung durch sachgerechte Schadensanzeigen, die noch der Haupttätigkeit des Versicherungsmaklers zugerechnet werden könnten …“

Bei der Prüfung der Frage, ob bzw. ggfs. welche Ansprüche dem VN im Schadenfall gegen den Versicherer zustehen könnten, kommt es für den Makler jedoch nicht nur auf die fachliche Kenntnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder der Tarifbestimmungen des von ihm betreuten Versicherungsvertrags an[38]. Gerade die Regelungen zu Versicherungsleistungen in AVB arbeiten nicht selten mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die ein Makler ohne ein grundlegendes rechtliches Verständnis und ohne die Heranziehung wesentlicher Rechtsprechung zu einem Versicherungszweig häufig nicht sachgerecht auf den konkreten Schadenfall übertragen bzw. im Sinne einer angemessenen Unterstützung des Kunden interpretieren könnte. Dabei bleibt es unbenommen, dass ein Makler in rechtlichen Zweifelsfragen dem VN die Einschaltung eines Rechtsanwaltes empfehlen sollte (siehe unten Ziffer 4.d).

Zu den Aufgaben des Maklers gehört es auch, bei der Ermittlung der Ursache des Schadens sowie seines Umfangs zu helfen.[39]

Der Makler hat ggf. eigene Ermittlungen anzustellen, Beweismittel zu sichern und den Sachverhalt so aufzubereiten, dass eine Regulierung erfolgen kann.21 [CL2] [FR3]  Dazu muss der Kunde veranlasst werden, die Belege zusammenzustellen, die zum Nachweis des Leistungsanspruchs erforderlich sind.21[CL4] [FR5]  Er muss überwachen, dass Obliegenheiten erfüllt werden und den Versicherungsnehmer auf mögliche Ausschlussfristen hinweisen[40] (siehe unten Ziffer 4).

Bei möglichen Verhandlungen mit dem Versicherer hat der Makler dem VN ebenfalls zu assistieren[41]. Sofern erforderlich, hat der Makler in Abstimmung mit dem Versicherer für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu sorgen.[42] Sollte der Versicherer deckungsrechtliche Einwände oder Bedenken erheben, hat der Makler den Versicherungsnehmer dabei zu unterstützen.[43]

  • Prüfung der Regulierungsentscheidung des Versicherers

Erfolgt eine Regulierung durch den Versicherer, hat der Makler, sofern er von dieser Kenntnis erlangt hat, diese der Höhe nach zu prüfen[44]. Leistet der Versicherer an den Makler, hat dieser die Leistung an den Kunden weiterzuleiten.[45]

  • Tätigkeit des Maklers im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag bei einem Vorversicherer

Fällt ein Schaden nicht unter den aktuellen Versicherungsschutz, sondern betrifft dieser ggf. den Vertrag bei einem Vorversicherer, so hat der Makler seinen Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass der Schaden dort unverzüglich angezeigt werden muss[46].

Erteilt der Makler dem VN im Schadenfall einen Rechtsrat, könnte dies in der Praxis dort zu Haftungsrisiken führen, wo die Grenzen der durch § 5 Abs. 1 RDG noch erlaubten Nebenleistung überschritten sein könnten. Denkbar wäre dies etwa dann, wenn zur generellen Ersatzfähigkeit eines Haftpflichtschadens noch keine oder keine eindeutige und gefestigte Rechtsprechung des BGH existiert.  Sofern keine Gewissheit darüber besteht, ob seine konkrete Dienstleistung als Nebenleistung erfasst wird, empfiehlt es sich für den Makler, eine zurückhaltende Position einzunehmen und seinem Kunden den Kontakt zu einem Rechtsanwalt zu empfehlen. Für eine solche Verfahrensweise spricht auch der Umstand, dass Versicherungsfälle nicht selten mit schwierigen rechtlichen Fragestellungen verbunden sind, so dass die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes ohnehin sinnvoll sein kann.[47]


[1] BGH, Urteil vom 22.05.1985 – Iva ZR 190/83

[2] BGH aaO.

[3] Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 08.10.2009 – 4 U 113/09

[4] Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 IDD: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. „Versicherungsvertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall…“

[5] Baumann, Versicherungsvermittlung durch Versicherungsmakler, S. 137.

[6] OLG Hamm, Urteil vom 16.08.1984 – 4 U 189/84 2. LS „Der Makler darf den Versicherungsnehmer gegen den Versicherer bei der Abwicklung von Versicherungsfällen unterstützen, insbesondere die Schadenregulierung überwachen.“ In den Entscheidungsgründen heißt es: „Dass der Versicherungsmakler etwa nur für von ihm selbst vermittelte Versicherungsverträge tätig werden darf, mit der Folge, dass er mit der Betreuung (…) bereits bestehender Versicherungsverträge gegenüber seinen Mitbewerbern einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil erlangt, ist nirgends verbindlich geregelt, zumindest kann das der Senat nicht feststellen.“

[7] Der Forschung, der Lehre, der Bildung – 100 Jahre Hamburger Seminar für Versicherungswissenschaft und Versicherungswissenschaftlicher Verein in Hamburg e. V., S. 270

[8] Nach OLG Düsseldorf Urteil vom 13.07.2018, Az. I-4 U 47/17 besteht jedoch eine Hinweispflicht: „Zu den Aufgaben der Beklagten gehörte es dabei zu prüfen, ob der gemeldete Schaden in den Versicherungsschutz der derzeit geltenden und von ihr vermittelten Versicherung fiel und den Kläger zumindest darauf hinzuweisen, wenn dies nicht der Fall war.“

[9] Beispiel: Ein Versicherungsmakler betreut die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes. Der Versicherungsvertrag wird aufgrund Berufsaufgabe beendet. Zugleich endet der Maklervertrag. Der Rechtsanwalt wird Jahre später wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen.

[10] Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. A. 2025, § 13 Rn. 158

[11] FN fehlt hier: m.E. BGH, Urteil vom 16.07.2009, III ZR 21/09

[12] BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 107/14, Rz.19 (Versteegen Assekuranz).

[13] FN fehlt m.E. Beckmann/Matusche-Beckmann § 5 Rn. 323

[14] Nach herrschender Meinung ist § 5 RDG neben § 34d GewO anwendbar (vgl. die Darstellung in Deckenbrock/Henssler § 5 Rn. 122)

[15] Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. A. 2025, § 13 Rn. 52

[16] Baumann, Versicherungsvermittlung durch Versicherungsmakler, S. 138: z.B. das Sammeln und Erheben von Fakten, Belegen und Schadensdaten.

[17] BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 107/14, Rz. 19; BT-Drs. 16/1935, 18; “Die Vertretung von Versicherungsnehmern und Geltendmachung von Ansprüchen im Schadensfall ist ihnen wie bisher nur als Annextätigkeit erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit einer makelnden Tätigkeit erfolgt“; BeckOK VVG/Gansel/Horacek, 27. Ed. 1.5.2025, VVG § 59 Rn. 222; Overkamp in: Henssler/Prütting Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO (6. Auflage, 2024), § 5 Rn. 35; a.A.: Schwintowski in ZfV 2025, 220, 224: Die Schadensregulierung prägt nicht das Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers und gehört deshalb auch nicht zur Nebenleistung des Versicherungsmaklers. Auch nach Ansicht von Dr. Fiala wird eine „Schadenshilfe des Maklers im Auftrage des VN“ von Gerichten nicht als (erlaubte) Nebenleistung gesehen, ohne jedoch konkrete Entscheidungen zu nennen: https://www.versicherungsbote.de/id/4847080/Schadenhilfe-Versicherungsmakler-Fiala/ In seinem Artikel differenziert er aber nicht zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung.

[18] Beckmann/Matusche-Beckmann a.a.O., § 13 Rn. 47, nicht so der BGH a.a.O., Rz. 28: „Gegen die Annahme einer Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG spricht im Streitfall schließlich, dass für die Tätigkeit auf dem Gebiet der Schadensregulierung keine Rechtskenntnisse benötigt werden, die für die Haupttätigkeit als Versicherungsmakler erforderlich sind“.

[19] OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.1990 – 20 U 4/90 (zum RBerG). Das RDG regelt nur das außergerichtliche Tätigwerden, so dass aus § 5 RDG auch eine solche Befugnis nicht folgen kann, vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, § 5 Rn. 254.

[20] BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 107/14, Rz. 17

Diskutiert wird jedoch, ob die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers außerhalb der Textilhaftpflichtversicherung möglich ist.

Schließlich heißt es im BGH-Urteil in Rz. 16:

  • „Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört jedoch – jedenfalls im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung – nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Beklagten als Versicherungsmaklerin.

und weiter in Rz. 26:

  • Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint allerdings, dass sich in bestimmten Branchen das Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers dahingehend gewandelt hat oder künftig wandeln könnte, dass es eine schadensregulierende Tätigkeit des Maklers umfasst. Für die im Streitfall maßgebliche Branche der Haftpflichtversicherung im Bereich der Textilreinigung ist dazu indes nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.“

Aufgrund der zutreffenden Überlegungen des BGH in dem hier zitierten Urteil aus 2016, die bereits in seinem Sachwalter-Urteil angelegt waren, erscheint es allerdings nicht ratsam, als Versicherungsmakler (weiterhin) Schäden im Auftrag eines Versicherers zu regulieren.

[21] BGH a.a.O., Rz. 24

[22] BGH a.a.O., Rz. 24

[23] Beckmann/Matusche-Beckmann a.a.O. § 13 Rn. 52: „Unstreitig überschritt der VersMakler die Grenzen einer nach dem RBerG erlaubten Hilfstätigkeit, wenn er den VN bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gg. Dritte beriet oder gar vertrat. Auch hier ergeben sich unter Geltung des RDG keine Änderungen, so dass auf die Leitlinien zum früheren Recht zurückgegriffen werden kann.“

[24] OLG Stuttgart v. 28.12.1990, VersR 1991, 883

[25] BGH, Urteil vom 5. 4. 1967 – I b ZR 56/65

[26] Beckmann/Matusche-Beckmann a.a.O. § 13 Rn. 56: „Da die Betreuung des Versicherungsvertrages ein wichtiges Element der Maklertätigkeit darstellt und zur Betreuung stets auch die Prüfung gehört, ob Versicherungsschutz besteht, ist die Überprüfung der Deckungsfrage durch den Makler als erlaubte Hilfstätigkeit iSv § 5 Abs. 1 RDG zu qualifizieren. Zur Überprüfung der Deckungsfrage gehört aber regelmäßig – insbes. in der Haftpflichtversicherung – auch die Untersuchung einer materiell-rechtlichen Frage (der Haftpflichtschuld).“

[27] Matusche-Beckmann NVersZ 1999,16 (19).

[28] Matusche-Beckmann, Der Forschung, der Lehre, der Bildung – 100 Jahre Hamburger Seminar für Versicherungswissenschaft und Versicherungswissenschaftlicher Verein in Hamburg e. V., S. 273, Matusche-Beckmann NVersZ 1999,16 (19).

[29] Zinnert a.a.O. (2008), S. 202.

[30] Matusche (1993), S. 119. (Blindzitat!); nach OLG Düsseldorf Urteil vom 13.7.2018, Az. I-4 U 47/17: Vielmehr muss der Makler von den Anzeigen und Willenserklärungen auch inhaltlich Kenntnis nehmen und sie zumindest in gewisser Weise daraufhin prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers auch tatsächlich gerecht werden.“

[31] OLG Düsseldorf Urteil vom 13.7.2018, Az. I-4 U 47/17

[32] der BGH nennt konkret die “weitere Abwicklung” BGH, Urteil vom 16.07.2009, III ZR 21/095

[33] vgl. auch die Auflistung bei Möller, Die Pflichten des Versicherungsmaklers im Schadenfall

[34] Matusche (1993), S. 119, 123. (Blindzitat)

[35] Beenken, Versicherungsvertrieb (2. Auflage), S. 28

[36] Beenken /Brockmeier ( Schnelleinstieg Recht für Versicherungsmakler), S. 128. (Liegt mir aktuell nicht vor)

[37] BGH a.a.O, Rz. 28

[38] Schwintowski a.a.O. referiert die BGH-Ansicht, lässt die Frage aber offen, ob beim Makler Rechtskenntnisse über die versicherungsvertragsrechtlichen Kenntnisse hinaus vorliegen sollten

[39] Matusche (1993), S. 119.

[40] BGH, Urteil vom 16.07.2009, III ZR 21/09; BGH, Urteil vom 30.11.2017 – I ZR 143/16

[41] Beckmann/Matusche-Beckmann a.a.O. § 13 Rn. 158

[42] Zinnert a.a.O. (2008), S. 202

[43] Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Auflage 2020, § 20, Rn. 195

[44] Michaelis (2012), S. 124.

[45] Matusche (1993), S. 124.

[46] OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.7.2018, Az. I-4 U 47/17

[47] Ähnlich auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2009 – 4 U 113/09.


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