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Bis zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 war es u.a. bei Sach- und Haftpflichtversicherungen üblich, Versicherungsverträge um 12 Uhr mittags beginnen und enden zu lassen (§7 VVG alt). Dies ist mit dem neuen VVG (§10) geändert worden. Versicherungsverträge beginnen danach um 0 Uhr des ersten und enden um 24 Uhr des letzten Tages der Vertragslaufzeit. Von dieser neuen Regelung dürfen Versicherer aber abweichen und weiterhin die alte anwenden. Wechselt ein Kunde von einem Versicherer mit neuer zu einem mit alter Regelung oder umgekehrt, kann es dazu führen, dass für 12 Stunden kein Versicherungsschutz besteht.

Beispiel: Ein Kunde hat einen Hausratvertrag mit der Hauptfälligkeit 1.1. Er möchte zum 1.1. zu einem anderen Versicherer wechseln. Der Altversicherer wendet die neue VVG-Regelung an. Die Kündigung beendet den Vertrag also am 31.12. um 24 Uhr. Der neue Versicherer verfährt noch nach der alten Regelung. Sein Vertrag beginnt daher erst am 1.1. um 12 Uhr. Der Kunde hat daher von Mitternacht bis zum Mittag des 1.1. keinen Versicherungsschutz. Gerade in der Sylvester-/Neujahrsnacht kann dieses fatale Folgen für den Kunden haben.

Fazit: Kunden und Vermittler sollten beim Wechsel des Versicherers darauf achten, dass es nicht zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes durch unterschiedliche Festlegungen des Versicherungsbeginns kommt. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse empfiehlt hierzu folgende Regelung, die er als Mindeststandard in mehrere Risikoanalysebögen aufgenommen hat: „Weicht ein Versicherer vom empfohlenen Versicherungsbeginn oder -ablauf gemäß § 10 VVG ab, wird er sich im Schadenfall nicht zum Nachteil des Kunden darauf berufen.“